Satzung des Fördervereins Hindu Ashrams und Tempel e.V.

Präambel

In Anerkennung der tiefen spirituellen, kulturellen und sozialen Bedeutung des Hinduismus und in dem Bestreben, Zentren für die Pflege und Förderung dieser jahrtausendealten Tradition zu unterstützen, haben sich die Gründungsmitglieder zusammengefunden, um den „Förderverein Hindu Ashrams und Tempel“ ins Leben zu rufen.

Der Verein dient dazu, den Hinduismus in all seinen Facetten zu fördern, das Verständnis und den Austausch zwischen verschiedenen Kulturen zu stärken und bedürftige Menschen zu unterstützen. Durch die Unterstützung anderer gemeinnützigen Vereine und anderer Körperschaften, welche Ashrams und Tempels errichten und unterhalten, wollen wir ermöglichen, dass hinduistische religiöse Zeremonien, kulturelle Veranstaltungen und soziale Aktivitäten stattfinden können.

Hinduismus ist eine der ältesten Weltreligionen, die eine Vielfalt von Glaubensrichtungen, Praktiken und Philosophien umfasst und ihren Ursprung in den heiligen Schriften und Traditionen Indiens hat. Wir sind davon überzeugt, dass der Hinduismus als lebendige Religion und Kultur wertvolle Beiträge zur spirituellen und moralischen Entwicklung des Einzelnen und der Gemeinschaft leisten kann. Mit dieser Überzeugung und dem festen Glauben an die Werte von Toleranz, Mitgefühl und Gemeinwohl verpflichten wir uns, die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu verwirklichen.

Diese Satzung bildet die Grundlage unseres gemeinsamen Handelns und soll sicherstellen, dass alle Aktivitäten des Vereins im Einklang mit unseren ideellen Zielen und den gesetzlichen Anforderungen stehen.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Hindu Ashrams und Tempel e.V.“. Er ist im Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Horn-Bad Meinberg.


§2 Zweck des Vereins

Der Verein „Förderverein Hindu Ashram und Tempel“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:

  1. Förderung der Religion: Der Verein fördert den Hinduismus als religiöse und kulturelle Tradition, insbesondere durch die Errichtung, Unterhaltung und Pflege von Hindu Ashrams und Tempeln. Diese dienen als religiös-spirituelle Zentren, in denen religiöse Zeremonien, Rituale und Feste gemäß den hinduistischen Traditionen durchgeführt werden.
  2. Sammlung von Spenden: Der Verein sammelt Geld- und Sachspenden, um diese an gemeinnützige Vereine und andere Körperschaften weiterzuleiten, die sich der Errichtung und dem Unterhalt von Hindu Ashrams und Tempeln widmen.
  3. Vermittlung von Ehrenamtlichen: Der Verein vermittelt ehrenamtliche Helfer an gemeinnützige Vereine und andere Körperschaften, die Hindu Ashrams und Tempel errichten, unterhalten und pflegen, um deren Arbeit durch tatkräftige Unterstützung zu fördern.
  4. Kulturelle Bildung und Austausch: Der Verein fördert die Volksbildung, Berufsbildung, Erziehung und die Kultur durch Veranstaltungen, Seminare, Vorträge und kulturelle Programme, die das Verständnis und die Wertschätzung der hinduistischen Religion und Kultur fördern.
  5. Spiritualität und Bildung: Der Verein bietet religiöse, spirituelle und bildende Aktivitäten wie Yoga, Meditation, und Vedanta-Studien an, um das spirituelle Wachstum und die persönliche Entwicklung der Mitglieder und Interessierten zu fördern.
  6. Erhalt und Pflege der Schriften und Lehren: Der Verein trägt zur Erhaltung und Verbreitung der heiligen Schriften und Lehren des Hinduismus bei, indem er Bibliotheken und Archive pflegt und entsprechende Publikationen, auch im Internet, über Online Videos und Audios unterstützt.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Sofern der Vorstand nicht auf Grundlage eines Dienstvertrages tätig ist, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes und weiteren Personen eine Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.

§5 Finanzierung

  1. Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
    – Mitgliedsbeiträge
    – Spenden und andere Zuwendungen
    – Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen
  2. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Das Nähere regelt die Beitragsordnung des Vereins.

§6 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre und juristische Personen werden. Voraussetzung ist die Bereitschaft, die Zwecke des Vereins zu fördern.
  3. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  4. Bei der Prüfung auf Annahme hat der Vorstand zu berücksichtigen, ob die Person des Bewerbers eine nachhaltige Förderung des Vereinszwecks gewährleistet.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    – mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit der Liquidation
    – durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Jahresende anzuzeigen.
    – durch Ausschluss
  6. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, insbesondere bei grober Schädigung des Vereinszweckes oder der ethischen Werte.
  7. Eine Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie endet gemäß Ziffer 5 oder Ziffer 6. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragsentrichtung befreit.
  8. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck nach Möglichkeit zu fördern. Es hat insbesondere zu beachten, dass durch sein Verhalten das Ansehen des Hindu Dharma in der Öffentlichkeit gestärkt und nicht geschädigt wird.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus 3-14 Mitgliedern. Im Einzelnen sind zu bestellen:
    – der/die Vorsitzende,
    – der/die stellvertretende Vorsitzende,
    – der/die Schriftführer/in
    – null bis zu elf (weitere) Vorstandsmitglieder
  2. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor Ablauf von drei Kalenderjahren den Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit neu bestimmen.

§ 9 Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) allein oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Dem Vorstand obliegt:
    – die Verwaltung des Vereinsvermögens
    – die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
    – die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorstand §63 der Abgabenordnung zu beachten.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§10 Berufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung

  1. Alle Vereinsmitglieder des § 6 nehmen mit gleichen Rechten und Pflichten an der Mitgliederversammlung teil. Eine Mitgliederversammlung kann sowohl als physisches Treffen (=gewöhnliches Treffen bei körperlicher Anwesenheit der Mitglieder in einem Versammlungsraum) als auch als Video-Konferenz einberufen werden.
  2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstands.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 v.H. der Mitglieder das unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.
  5. Folgende Regelungen gelten für die Mitgliederversammlung als physisches Treffen:
    a) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
    b) Die nicht erschienenen Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal drei andere Mitglieder vertreten.
  6. Folgende Regelungen gelten für die Mitgliederversammlung als Video Konferenz:
    a) Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit es an der Mitgliederversammlung als Video Konferenz (z.B. über Zoom, Microsoft Teams o.ä.) teilnehmen kann. Im Fall von technischen Problemen einzelner Mitglieder ist die Beschwerde ausgeschlossen.
    b) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmabgabe ist entweder per Handzeichen im Video Chat oder elektronisch per Knopfdruck bzw. Online Voting möglich. Im Fall von technischen Problemen bei der Stimmabgabe bei einzelnen Mitgliedern werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Bei Mitgliederversammlung als Video Konferenz kann sich ein Mitglied nicht durch andere im Stimmrecht vertreten lassen.
  7. Folgendes gilt sowohl für die Mitgliederversammlung als physisches Treffen als auch als Videokonferenz:
    a) Beschlüsse über die Änderung der Satzung können nur getroffen werden, wenn
    – die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Änderung der Satzung beschließen soll, diesen Antrag enthält
    – mindestens 75 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen
    b) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur getroffen werden, wenn
    – die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält
    – mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen (Vertretung nur bei physischem Treffen möglich)
    – 90 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen
    Falls bei der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90 v.H. beschließen.
    c) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/In geleitet.
    d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§11 Rechnungswesen

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat für ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Rechnungsprüfer*in jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren. Diese/r hat über das Ergebnis der Prüfung an die Mitgliederversammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§12 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Shankaracharya Yoga Vedanta e.V., Horn-Bad Meinberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

„Serve, Love, Give, Purify, Meditate, Realize.“

Swami Sivananda

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